Zusammenfassung
1. Zwischen Pharmaunternehmen und einem Vermittler sowohl von ärztlichen Fernbehandlungen im Bereich der Männergesundheit als auch des Bezugs von damit zusammenhängenden verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis i.S.v. §8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F., wenn das Geschäftsmodell des Vermittlers im Ergebnis darauf gerichtet ist, den Nutzern diese Arzneimittel verschreiben und anschließend liefern zu lassen.
2. Soweit Fernbehandlung auf die Verordnung bestimmter Arzneimittel abzielt, die zulassungsgemäßen Fachinformationen dieser Arzneimittel aber eine körperliche Untersuchung als Verordnungsvoraussetzung vorsehen, ist der Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen des §9 S. 2 HWG ausgeschlossen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG München, Urt. v. 27.4.2023 – 29 U 7344/21 (LG München I). Werbung für ärztliche Fernbehandlungen bei Erektionsstörungen, Haarausfall und vorzeitigem Samenerguss. MedR 42, 125–130 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6680-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-023-6680-9