Zusammenfassung
Die Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen folgt nicht daraus, dass dieser nicht von sich aus mitteilt, dass er nicht mehr als Arzt tätig ist. Hieraus ggf. resultierende Bedenken gegen den Inhalt des Gutachtens sind im Instanzenzug geltend zu machen.
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Consortia
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OLG Dresden, Beschl. v. 5.6.2023 – 4 W 316/23 (LG Leipzig). Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen. MedR 42, 118–120 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6676-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-023-6676-5