Zusammenfassung
1. Bei einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen trägt der Patient die Beweislast dafür, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte und der mit dem tatsächlich durchgeführten Eingriff verbundene Schaden verhindert worden wäre.
2. Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf den Kausalverlauf kommt auch bei einer “groben” Verletzung der Aufklärungspflicht nicht in Betracht, ein “grober Aufklärungsfehler” ist nicht anzuerkennen.
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OLG Dresden, Beschl. v. 19.7.2023 – 4 U 245/23 (LG Görlitz). Beweislast für Schadenskausalität bei Verletzung der Selbstbestimmungsaufklärung. MedR 42, 117–118 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6674-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-023-6674-7