Zusammenfassung
1. Allein das Bestehen einer (inhaltlich nicht bekannten) Kooperationsvereinbarung zwischen einem Krankenhaus und einem externen Arzt (der tatsächlich und juristisch außerhalb des Krankenhauses tätig wird) hat keine Bedeutung im Hinblick auf die Qualifikation der extern erbrachten ärztlichen Leistung als (nicht gesondert vergütungspflichtige) allgemeine Krankenhausleistung oder ärztliche Wahlleistung. An der ,,Veranlassung einer Leistung‘‘ durch einen Wahlarzt oder sonstigen liquidationsberechtigen Ärzten i.S.d. §17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG fehlt es nur dann, wenn diesen Ärzten nicht nur das ,,wo‘‘ der zu erbringenden Leistung, sondern auch die Entscheidung, ,,ob‘‘ eine solche Leistung überhaupt durchzuführen ist, durch die Kooperationsvereinbarung bzw. durch eine entsprechende Weisung durch das Krankenhaus vorgegeben wäre.
2. Entscheidend für die Qualifizierung einer ärztlichen Leistung als Wahlleistung ist, dass der primäre Wahlarzt, der das besondere Vertrauen des Patienten genießt, seine Entscheidung über das ,,ob‘‘ einer bestimmten, von Dritten durchzuführenden (hier diagnostischen) Maßnahme nicht nur von der fachärztlich gebotenen Vorgehensweise abhängig macht, sondern davon, ob diese erforderlich ist, die besonders qualifizierte und hochwertige ärztliche Leistung – wie von ihm aufgrund der Wahlarztvereinbarung geschuldet – zu erbringen. Es kommt damit nicht darauf an, ob die extern vorgenommene (Diagnostik-)leistung lediglich durchschnittlich i.S.d. Facharztstandards ist oder selbst eine hochqualifizierte Leistung darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der externe Arzt das besondere Vertrauen des (primären) Wahlarztes genießt (Anschluss BVerfG, Beschl. v. 3.3.2015, Az. 1 BvR 3226/14, GesR 2015, 340 = MedR 2015, 591 = BeckRS 2015, 43653; entgegen OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2019, Az. I-8 U 140/17, GesR 2019, 708 = MedR 2020, 584).
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OLG Bamberg, Beschl. v. 4.4. und 3.5.2022 – 4 U 306/21 (LG Schweinfurt). Rückforderung von Honoraren – externe Wahlarztkette. MedR 42, 41–44 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6652-0
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