Zusammenfassung
1. §23 Nr. 2 HeilbG i.V. mit §26 BO für Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO) i.V. mit §3 Abs. 3 Bereitschaftsdienstordnung der KÄV Hessen (BDO) – ermächtigt die Bekl. nach Wortlaut und Systematik nicht zum Erlass belastender Satzungsregelungen gegenüber Privatärzten. Die vertragsarztrechtliche Ermächtigungsgrundlage ist hierfür nicht hinreichend.
2. Umfang und Regelungsdichte des Vertragsarztrechts entfalten insoweit eine Sperrwirkung, die keinen Raum für landesrechtliche Regelungen ohne bundesrechtliche Öffnungsklausel haben.
3. Es bestehen Bedenken an der Vereinbarkeit von §§23, 24 HeilbG mit Art. 12 Abs. 1 GG und den aus Art. 20 Abs. 2 GG folgenden Grenzen zur Ermächtigung von Selbstverwaltungskörperschaften zum Erlass von belastenden Verwaltungsakten gegenüber Nichtmitgliedern.
4. Die vertragsarztrechtlichen Rechtssetzungskompetenzen der Bekl. ermächtigen nicht zum Erlass von Regelungen einer Bereitschaftsdienstordnung, die an Privatärzte adressiert sind. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Hessisches LSG, Urt. v. 27.7.2022 – L 4 KA 38/22 (SG Marburg) Revision anhängig BSG, B 6 KA 20/22 R. Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Normsetzungsrecht zur Beitragsheranziehung zu Lasten von Privatärzten. MedR 41, 757–767 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6571-0
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