Zusammenfassung
1. In Rechtsstreitigkeiten um die Anwendung der Richtlinien zur Transplantationsmedizin der Bundesärztekammer gem. §16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 5 TPG durch die Transplantationszentren steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
2. Die Richtlinie der Bundesärztekammer gemäß §16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Nierentransplantation in ihrer Fassung v. 16.3.2021 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
3. Wartelistenpatienten haben weder aus einfachem Recht noch von Verfassungs wegen einen Anspruch auf eine über das 18. Lebensjahr hinausgehende Priorisierung aufgrund eines individuell fortbestehenden Knochenwachstums. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Consortia
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VG Köln, Beschl. v. 20.6.2022 – 7 L 920/21. Kein Anspruch auf einstweilige Umlistung in der Warteliste für Nierentransplantationen nach Änderung der Bundesärztekammer-Richtlinie. MedR 41, 749–755 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6569-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-023-6569-7