Zusammenfassung
1. Das vorläufige Berufsverbot, das von Strafgerichten verhängt wurde, ist auch für die Sozialgerichte im Zusammenhang mit der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen bindend. Denn die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen setzt voraus, dass diese entsprechend Gesetz und Recht erbracht wurden und der Kl. zur Erbringung und Abrechnung materiell berechtigt war (BSG, Urt. v. 23.6.2010- B 6 KA 7/09 â, Rdnr. 55).
2. Die Vorschriften der Röntgenverordnung finden auf MRT-Leistungen keine Anwendung, auch wenn die Präambel zu Kapitel 34 EBM darauf verweist. Denn nach §1 der Röntgenverordnung ist deren Anwendungsbereich nur für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler eröffnet, in denen die Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronvolt begrenzt ist.
3. Auch für MRT-Leistungen bedarf es der rechtfertigenden Indikation des ausführenden Arztes als demjenigen der für die Erbringung der Leistungen letztverantwortlich ist unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Untersuchungen i.S.v. §12 Abs. 1 SGG. Es genügt nicht, auf die rechtfertigende Indikation des überweisenden Arztes zu verweisen.
4. Für die Berechnung des Regelleistungsvolumens ist die Fallzahl im Aufsatzquartal maßgeblich, von der nicht beliebig abgewichen werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 24.10.2018 (SG Mainz) – B 6 KA 28/17 R).
5. Teil D Nr. 1 des Honorarvertrages (Bayern) sieht in Einzelfällen eine Korrekturmöglichkeit auch in Bezug auf die Fallzahl vor. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregelung, die im Ermessen der Bekl. steht. Voraussetzung ist neben der niedrigen Fallzahl im Aufsatzquartal, dass es im aktuellen Quartal zu einem erheblichen Fallzahlanstieg gegenüber dem Aufsatzquartal gekommen ist und die damit verbundenen Leistungen rechtmäßig erbringbar waren.
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SG München, Urt. v. 20.9.2022 – S 38 KA 114/18. Anforderungen an die rechtfertigende Indikation für MRT. MedR 41, 682–688 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6546-1
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