Zusammenfassung
Die Nutzenbewertung gemäß §35a Abs. 1 SGB V ist nach ihrer weiteren gesetzlichen wie untergesetzlichen Ausformung ausschließlich als eine Zusatznutzenbewertung im Verhältnis zu einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss jeweils zu bestimmenden zweckmäßigen Vergleichstherapie angelegt; über eine Zusatznutzenbewertung ist danach nicht zu beschließen, wenn eine zweckmäßige Vergleichstherapie nicht bestimmt werden kann, weil es sich bei dem Arzneimittel um einen (therapeutischen, hier: zulassungsrechtlichen) Solisten handelt. (Leitsatz des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 22.2.2023 – B 3 KR 14/21 R (LSG Berlin-Brandenburg). Keine Nutzenbewertung bei zulassungsrechtlichem Solisten. MedR 41, 662–667 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6541-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-023-6541-6