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§28 PsychThG vermittelt keinen überwirkenden Bestandsschutz für anerkannte Ausbildungsstätten

PsychThG n.F. §28; PsychThG a.F. §6; VwGO §43

  • RECHTSPRECHUNG
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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Für den Streit um den Inhalt und die Auslegung eines Verwaltungsaktes steht die Feststellungsklage zur Verfügung.

2. §28 PsychThG n.F. regelt den Bestandsschutz für die bestehenden Ausbildungseinrichtungen zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Möglichkeiten der Anerkennung neuer Ausbildungsstätten oder der Erweiterung bestehender Anerkennungen von Ausbildungsstätten sieht die Übergangsregelung des §28 PsychThG n.F. nicht vor.

3. Die staatliche Anerkennung als Ausbildungseinrichtung nach §6 PsychThG a.F. ist nicht als die Verleihung eines gegenüber wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse resistenten Statusrechts, sondern als Verwaltungsakt zu begreifen, der seinen Adressaten an den konkret mit seinem Antrag zur Prüfung gestellten und beschiedenen Sachverhalt bindet.

4. Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist vom Antrag, seiner Begründung und den beigefügten Unterlagen abhängig. Das damit dargelegte Begehren des ASt. stellt die äußere Grenze der abschließenden Verwaltungsentscheidung dar.

5. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist vom Anerkennungsbescheid nach §6 PsychThG a.F. nicht gedeckt. Die Wesentlichkeit ist dann gegeben, wenn mit der Änderung der Verhältnisse durch den Adressaten des Anerkennungsbescheides in rechtlicher Hinsicht neue Fragen aufgeworfen werden (hier: Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner einerseits und die anerkannte Einrichtung andererseits).

6. Die einfachgesetzliche Regelung des §28 PsychThG n.F. vermittelt keinen überwirkenden Bestandsschutz.

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OVG Hamburg, Urt. v. 2.3.2023 – 3 Bf 177/20. §28 PsychThG vermittelt keinen überwirkenden Bestandsschutz für anerkannte Ausbildungsstätten. MedR 41, 655–660 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6539-0

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