Zusammenfassung
1. Eine grob fahrlässige Falschabrechnung im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung kann nicht mit einer unzureichenden Dokumentation begründet werden, sofern Formulierungen in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM oder der obligate Leistungsinhalt der verfahrensgegenständlichen EBM-Ziffer eine entsprechende Dokumentation zum Nachweis der vollständigen Leistungserbringung nicht ausdrücklich fordern.
2. Eine unvollständige Dokumentation kann eine Honorarberichtigung rechtfertigen, wenn begründete Zweifel an der vollständigen Leistungserbringung bestehen; eine überdurchschnittliche Abrechnung einer bestimmten GOP im Vergleich zur Fachgruppe genügt für die Annahme begründeter Zweifel nicht. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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SG Hannover, Urt. v. 14.12.2022 – S 24 KA 208/19. Fehlende bzw. unvollständige Dokumentation eines Allgemeinmediziners zur dringlichen Anforderung eines Haus- oder Heimbesuchs rechtfertigt Honorarberichtigung nicht. MedR 41, 595–598 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6519-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-023-6519-4