Zusammenfassung
Bei sogenannten “Schockschäden” stellt – wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung – eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. §823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (insoweit Aufgabe Senatsurteil v. 21.5.2019 – VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125, Rdnr. 7 m.w.N.).
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
BGH, Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21 (OLG Celle). Zur den Anforderungen an eine tatbestandliche psychische Beeinträchtigung im Falle eines sog. “Schockschadens”. MedR 41, 554–557 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-023-6512-y
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-023-6512-y