Zusammenfassung
1. Die Zulassung oder Anstellungsgenehmigung im Wege des Sonderbedarfs setzt grundsätzlich voraus, dass eine Versorgungslücke mindestens im Umfang eines halben Versorgungsauftrags besteht.
2. Die Deckung eines Sonderbedarfs durch die Anstellung von Ärzten ermöglicht die Anstellung mehrerer Ärzte. Die Anstellung im Sonderbedarf kann auch im Umfang eines Viertelversorgungsauftrags erfolgen.
3. Die tragenden Gründe des G-BA zu einem Beschl. zur BedarfsplRL haben nur die Qualität von Materialien, die bei der Interpretation des Willens des Normgebers nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dieser Wille auch im Text der BedarfsplRL Niederschlag gefunden hat. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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BSG, Urt. v. 6.4.2022 – B 6 KA 7/21 R (LSG Baden-Württemberg). Deckung eines Sonderbedarfs durch die Anstellung von Ärzten. MedR 41, 169–175 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6410-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6410-8