Zusammenfassung
1. Auch wenn die Fallpauschalenvereinbarung (FPV) eine Fallzusammenführung nicht vorsieht, ist in geeigneten Fällen aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Beurlaubung vorzunehmen.
2. Krankenhäuser haben die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen.
3. Dabei ist in der Regel bei einer absehbaren Wiederaufnahme innerhalb von zehn Tagen von einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes auszugehen.
4. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten bei erforderlicher Krankenhausbehandlung in unwirtschaftlichem Umfang, hat es allenfalls Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Consortia
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BSG, Urt. v. 26.4.2022 – B 1 KR 14/21 R (LSG Hamburg). Pflicht zur Beurlaubung als Möglichkeit des wirtschaftlichen Alternativverhaltens. MedR 41, 166–169 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6409-1
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