Zusammenfassung
1. Der Hostprovider hat im Fall eines konkreten Hinweises auf einen solchen Rechtsverstoß, der auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahen ist, die Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, hat der Provider von einer Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag ist zu löschen. Erfolgt dies nicht, ist er mittelbarer Störer.
2. Beinhaltet ein solcher Hinweis die Behauptung, dass der Bewertung kein Kontakt zwischen dem Nutzer und dem bewerteten Unternehmen zugrunde liegt, und der Plattformbetreiber kommt seiner Prüfpflicht nicht nach, gilt der Gästekontakt als nicht gegeben.
3. Eine Rüge des Bewerteten, dass der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liege, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.
4. Sofern die Behauptung zutrifft, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt, ergibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Rechtswidrigkeit, dass die geschützten Interessen des bewerteten Unternehmens diejenigen der Bewertungsplattform und der Portalnutzer überwiegen. (Leitsätze der Bearbeiter)
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BGH, Urt. v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 (OLG Köln). Prüfpflichten des Betreibers einer Bewertungsplattform. MedR 41, 140–143 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6404-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6404-6