Zusammenfassung
Einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Verbandsmitteln, die in das Richtgrößenvolumen des Vertragsarztes fallen, im Einzelfall steht der Grundsatz des Vorranges der Richtgrößenprüfung auch dann entgegen, wenn bei dem betroffenen Vertragsarzt keine Richtgrößenprüfung für den maßgeblichen Zeitraum durchgeführt wurde.
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LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.8.2022 – L 5 KA 15/21 (SG Mainz). Wirtschaftlichkeitsprüfung: Zum Vorrang der Richtgrößenprüfung gegenüber der Einzelfallprüfung. MedR 41, 79–86 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6394-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6394-4