Zusammenfassung
1. Es besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot für bereits vor dem 15.3.2022 beschäftigte Arbeitnehmer, die entgegen der Regelung des §20a Abs. 2 S. 1 IfSG ihrem Arbeitgeber keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Damit ist der Annahmeverzugslohn eines Auszubildenden nach §§17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V. mit §§615 S. 1, 293ff. BGB nicht nach §297 BGB ausgeschlossen, wenn er nach dem 15.3.2022 über keinen Impf- oder Genesenennachweis i.S.d. §22a IfSG verfügt.
2. Die Entscheidung über ein Tätigkeitsverbot für die bereits vor dem 15.3.2022 beschäftigten Arbeitnehmer wurde gemäß §20a Abs. 5 S. 3 IfSG den Gesundheitsämtern als ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung auferlegt.
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ArbG Bonn, Urt. v. 18.5.2022 – 2 Ca 2082/21. Gesetzliches Tätigkeitsverbot bei Nichtvorlage des Impfnachweises gemäß §20a Abs. 2 IfSG. MedR 41, 55–60 (2023). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6388-2
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