Zusammenfassung
1. Ein zugelassener Vertragsarzt kann sich nicht im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums in räumlicher Nähe zu seiner Praxis wehren, da es insoweit an dem Erfordernis eines Vorrang-Nachrang-Verhältnisses zwischen seiner eigenen Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und derjenigen des Medizinischen Versorgungszentrums fehlt.
2. Ein Drittwiderspruch kann – mangels Zustellung des Beschlusses des Zulassungsausschusses an den am Verfahren nicht beteiligten Dritten – in entsprechender Anwendung von §66 Abs. 2 SGG innerhalb Jahresfrist erhoben werden. Die Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, der regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Zulassung übereinstimmen wird. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.5.2022 – L 11 KA 31/20 (SG Duisburg). Keine Anfechtungsbefugnis im Sinne einer defensiven Konkurrentenklage gegen die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums. MedR 40, 1036–1040 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6366-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6366-8