Zusammenfassung
1. §17a Abs. 4 GVG ist nicht auf Fälle, in denen eine Revision möglich ist, beschränkt.
2. Ist das zunächst angerufene Gericht im Hauptsacheverfahren nicht zuständig und verweist die Sache an das dafür zuständige Gericht, so bleibt das erste Gericht, trotz mangelnder Zuständigkeit, Gericht der Hauptsache, bis die Rechtskraft des Verweisungsbeschluss mit Eingang beim bezeichneten Gericht gemäß §17b Abs. 1 S. 1 GVG eintritt.
3. Handelt es sich um Beitragsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die sie auf Grundlage ihrer Bereitschaftsdienstordnung erlassen hat, so handelt es sich um Streitigkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen gemäß §51 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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BVerwG, Beschl. v. 6.7.2022 3 B 31.21 (VGH Hessen). Bereitschaftsdienst: Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten über die Beitragsbescheide der hessischen KÄV. MedR 40, 1033–1036 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6365-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6365-9