Zusammenfassung
1. Die Weitergabe personenbezogener Daten des Vaters einer über diesen privat krankenversicherten und in logopädischer Behandlung befindlichen Patientin an ein Abrechnungszentrum durch die Behandelnde stellt einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO dar, wenn diese Datenübermittlung ohne seine Einwilligung erfolgt.
2. Informiert die Behandelnde den betroffenen Vater überdies pflichtwidrig nicht darüber, dass sie diese Daten an das Abrechnungszentrum weitergegeben hat, liegt hierin zudem ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 DSGVO.
3. Aufgrund der Verstöße steht dem Betroffenen gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeld zu, wobei ein Betrag in Höhe von 1.500,– € angemessen und ausreichend ist.
4. Ein Ausschluss des Schadenersatzanspruchs aufgrund eines vermeintlichen Bagatellschadens kommt nicht in Betracht. (Leitsätze des Bearbeiters)
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AG Pforzheim, Urt. v. 7.1.2022 – 2 C 381/21. Datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch nach Weitergabe von personenbezogenen Daten an Abrechnungszentrum. MedR 40, 1028–1029 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6363-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6363-y