Zusammenfassung
Im Falle einer Schlaganfallbehandlung durch eine internistische Abteilung unter telemedizinischer Hinzuziehung von Neurologen und/oder Radiologen genügen die Beteiligten ihrer Organisations- und Koordinationspflicht nicht bereits durch die Vereinbarung, leitlinienkonform behandeln zu wollen. Vielmehr sind detaillierte Regelungen erforderlich, wer für was zuständig ist. Diese können beispielsweise in einer SOP (Standard Operating Procedure) niedergelegt werden.
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LG München II, Urt. v. 10.5.2022 – 1 O 4395/20 Hei. Telemedizinische Schlaganfallbehandlung. MedR 40, 930–932 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6351-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6351-2