Zusammenfassung
1. Ein Arzt kann nicht in einem MVZ angestellt werden, wenn seine Tätigkeit im MVZ keine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellt.
2. Ein Gesellschafter ist selbständig, wenn er mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt. Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist jedoch regelmäßig abhängig beschäftigt. Unerheblich für die Abgrenzung von Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung ist die Stellung als ärztlicher Leiter eines MVZ.
3. Wurde eine Anstellungsgenehmigung hiernach auf Grundlage wahrheitsgemäßer Angaben zu Unrecht erteilt, entfaltet diese gleichwohl Bindungswirkung auch im Verhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung, sodass für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung kein Raum ist. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 26.1.2022 – B 6 KA 2/21 R (SG Magdeburg). Keine Anstellungsgenehmigung für Ärzte in einem MVZ, die sozialversicherungsrechtlich selbständig sind. MedR 40, 942–952 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6345-0
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