Zusammenfassung
Der Betrieb von Lasereinrichtungen zur Entfernung von Tätowierungen ist grundsätzlich approbierten Ärzten mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung vorbehalten. Die diesen Arztvorbehalt anordnende Vorschrift des 5 Abs. 2 NiSV stellt einen Eingriff in Art. 12 GG dar, ist zur Vermeidung von erheblichen Gesundheitsgefahren jedoch gerechtfertigt, da verhältnismäßig.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2022 – 13 B 1465/21 (VG Köln). Der Arztvorbehalt als fachliche Anforderung bei der Entfernung von Tätowierungen. MedR 40, 938–941 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6343-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6343-2