Zusammenfassung
1. Mehrere einfache Behandlungsfehler können im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die ärztliche Behandlung als grob fehlerhaft erscheinen lassen, wenn in einer Zusammenschau das Vorgehen insgesamt nicht mehr verständlich erscheint und schlechterdings nicht so ablaufen darf.
2. Bei dieser Zusammenschau bleiben jedoch solche Behandlungsfehler außer Betracht, die von vorneherein mit dem Schaden nicht in Zusammenhang stehen können bzw. deren Mitursächlichkeit für den eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist. Denn Sinn und Zweck der Beweislastumkehr wegen mehrerer einfacher Behandlungsfehler, die sich insgesamt als grob erweisen, ist die hierdurch für den Patienten vergrößerte Schwierigkeit, die konkrete Ursache für den bei ihm eingetretenen Schaden nachzuweisen. Soweit ein Zusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler und dem Schaden jedoch äußerst unwahrscheinlich ist, fehlt es an einer relevanten Erschwerung der klägerischen Möglichkeit zur Beweisführung in Bezug auf die Kausalität einzelner Fehler für den Schaden.
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LG München II, Urt. v. 28.9.2021 – 1 O 1942/19 Hei. In einer Gesamtbetrachtung als grob zu bewertende Behandlungsfehler. MedR 40, 932–935 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6339-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6339-y