Zusammenfassung
1. Die Revision ist unbeschränkt für alle Beteiligten zugelassen, wenn sich nicht aus der Zulassung selbst oder ihrer Begründung ausdrücklich eine Beschränkung ergibt.
2. Der Hinweis des LSG, welcher Rechtsfrage es grundsätzliche Bedeutung beimisst, reicht insoweit alleine für eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht aus.
3. Praxisspezifische Gründe für eine Anhebung der Job-Sharing-Obergrenze können nur gegenüber den Zulassungsgremien und nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung im Verfahren der Honorarberichtigung wegen Überschreitung der vom Zulassungsausschuss festgesetzten Grenze geltend gemacht werden.
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BSG, Urt. v. 14.7.2021 – B 6 KA 12/20 R (Hess. LSG). BSG: Keine Kompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung, praxisspezifische Gründe für die Anhebung der Job-Sharing-Obergrenze im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zu berücksichtigen. MedR 40, 768–775 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6304-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6304-9