Zusammenfassung
1. Die am 11.3.2016 vom BewA beschlossene Begrenzung des Strukturzuschlags für Psychotherapeuten, die die Grenze der Vollauslastung überschreiten, ist nicht auf Ausbildungsstätten für Psychotherapie zu übertragen.
2. Nachvergütungsansprüche sind nicht verwirkt, wenn der Gläubiger keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Einen solchen Vertrauenstatbestand schafft er nicht dadurch, dass er den Anspruch bei Rechnungsstellung nicht vollständig geltend macht, sofern er zu diesem Zeitpunkt selbst noch nicht weiss, ob und ggf. in welcher Höhe der Vergütungsanspruch rückwirkend erhöht werde.
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BSG, Urt. v. 26.1.2022 – B 6 KA 4/21 R (LSG Nds.-Bremen). Vergütungsansprüche der Ausbildungsstätten für Psychotherapie. MedR 40, 761–768 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6303-x
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