Zusammenfassung
Bei der Vorlage eines gefälschten Impfausweises bei einer Apotheke zur Ausstellung eines Impfzertifikats dient die Apotheke lediglich als Vermittler zwischen dem Bürger und dem Robert-Koch-Institut, das eine Bundesbehörde ist. Dass die Ausstellung durch das Robert-Koch-Institut aufgrund eines Datenverarbeitungsprozesses geschieht, ist unerheblich, da der Täuschung im Rechtsverkehr gem. 270 StGB die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleichsteht. (Leitsatz der Bearbeiterin)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
LG Kempten, Beschl. v. 28.2.2022 – 2 Qs 27/22. Vermittelte Täuschung: Die Apotheke als bloße Vermittlerin zwischen Bürger und Robert-Koch-Institut bei der Vorlage eines gefälschten Impfausweises. MedR 40, 758–759 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6301-z
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6301-z