Zusammenfassung
1. Einer Genehmigung zur Erbringung bestimmter vertragsärztlicher Leistungen ist konstitutive Wirkung beizumessen. Es muss sich hierbei um eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung mit Außenwirkung der zuständigen Behörde handeln, aus der klar hervorgeht, dass für dort aufgezählte Leistungen eine Berechtigung besteht, diese zulasten der GKV abrechnen zu dürfen. Diese Voraussetzungen erfüllt eine vorgelegte Bescheinigung einer anderen Behörde nicht. Ebenfalls können Eintragungen im Arztregister, die eventuell auf eine Genehmigung zur Erbringung bestimmter Leistungen hindeuten, eine Genehmigung nicht ersetzen.
2. Die Durchführung und Abrechnung von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32811 und 32816 (Testungen im Zusammenhang mit SARS-Cov 2) zu Lasten der GKV setzt eine entsprechende Genehmigung voraus.
3. Die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32811 und 32816 (Testungen im Zusammenhang mit SARS-Cov 2) sind nur für bestimmte Facharztgruppen, nämlich von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, nicht aber von Fachärzten für Infusionsmedizin abrechenbar.
Article PDF
Avoid common mistakes on your manuscript.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
SG München, Urt. v. 16.3.2022 – S 38 KA 321/21. Abrechnung der GOP 32816 EBM (Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2) zu Lasten der GKV. MedR 40, 705–706 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6287-6
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6287-6