Zusammenfassung
1. Für Honorarkorrekturen bestehen zweierlei Fristen: Sowohl die 4- bzw. 2-jährige “Basis-Frist” (106d Abs. 5 S. 3 SGB V: 2 Jahre seit dem TSVG v. 6.5.2019, BGBl. I S. 646ff., 666) als auch die 1-jährige Rücknahmefrist (45 Abs. 4 S. 2 SGB X).
2. Innerhalb der 4- bzw. 2-jährige Basisfrist können Honorarkorrekturen wegen jedweden Abrechnungsfehlers erfolgen; ein Verschulden des (Zahn-)Arztes ist nicht erforderlich.
3. Auch noch nach Ablauf der Basisfrist können Honorarkorrekturen erfolgen, allerdings nur sofern dem (Zahn-)Arzt Vorsatz oder jedenfalls grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des Kennens bzw. Kennenmüssens der Rechtswidrigkeit der Honorarbewilligung anzulasten ist und sofern die 1-jährige Rücknahmefrist gemäß dem nachfolgenden vierten Leitsatz eingehalten wird.
4. Für die 1-jährige Rücknahmefrist des 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gilt:
Sie beginnt ab Kenntnis der K(Z)V von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen.
Offene Frage: Beginnt sie – bei Vorliegen solcher Kenntnis – ggf. schon sogleich noch während des Laufs der 4- bzw. 2-jährigen Basisfrist? Oder kann sie frühestens nach Ablauf der 4- bzw. 2-jährigen Basisfrist beginnen? Das bedarf der Klärung durch das BSG. (Leitsätze des Bearbeiters)
Article PDF
Avoid common mistakes on your manuscript.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
BSG, Beschl. v. 26.1.2022 – B 6 KA 9/21 B (LSG Mecklenburg-Vorpommern). Auslegung und Anwendung der Fristen für Honorarkorrekturen. MedR 40, 693–696 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6282-y
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6282-y