Zusammenfassung
1. Ein Nichtvertragsarzt, der im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig wird, unterliegt den Vorschriften des Vertragsarztrechts.
2. Patientenidentitäten zwischen einem Bereitschaftsdienstarzt und einem weiteren Vertragsarzt unterliegen strengeren Beurteilungskriterien als in einer Praxisgemeinschaft.
3. Im ärztlichen Bereitschaftsdienst dürfen nur die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen ergriffen werden, die in der jeweiligen gesundheitlichen Situation des Versicherten unverzichtbar sind. Es besteht eine Verpflichtung des Arztes, die Patienten auf die Grenzen seiner Behandlungsbefugnis hinzuweisen.
4. Insbesondere ist es einem im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Nichtvertragsarzt nicht gestattet, Patienten auch auf Bestellung oder auf Wunsch des Patienten erneut zu behandeln.
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SG Marburg, Urt. v. 6.4.2021 – S 12 KA 199/19. Abrechnungsprobleme beim Nichtvertragsarzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst. MedR 40, 537–544 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6241-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6241-7