Zusammenfassung
1. Endet die stationäre Behandlungsbedürftigkeit, sind Patienten aus dem Krankenhaus zu entlassen.
2. Dies gilt auch bzw. gerade dann, wenn eine – unter Umständen nur vorübergehende – ambulante (Weiter-)Behandlung ausreicht.
3. Eine möglicherweise aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes vorzunehmende Zwangsbeurlaubung ist weder mit den Regelungen zur Beurlaubung noch mit denen der Abrechnung zu vereinen.
4. Sofern eine Behandlung der Diagnostik dient und sodann eine therapeutische Behandlung notwendig wird, handelt es sich um zwei Behandlungsfälle auch im abrechnungstechnischen Sinne, gerade wenn das therapeutische Konzept nach dem ersten Aufenthalt noch zu erarbeiten ist. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Hamburg, Urt. v. 25.2.2021 – L 1 KR 114/19 (SG Hamburg). Keine fiktive “Zwangsbeurlaubung” bzw. Fallzusammenführung zur Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Alternativverhaltens. MedR 40, 355–360 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6190-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6190-1