Zusammenfassung
Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat.
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OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.3.2021 – 6 UF 3/21 (AG Dieburg). Entscheidungsbefugnis fur die Durchführung einer Schutzimpfung nach 1628 BGB – kein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Impffähigkeit erforderlich. MedR 40, 322–324 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6178-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6178-x