1. Durch eine vom Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung beschlossene Richtlinie für
die Beschäftigung von Assistenten kann eine Beschränkung auf höchstens einen Vorbereitungsassistenten
pro Vertragsarzt nicht wirksam geregelt werden. Hierfür bedarf es einer Satzung.
2. Die Zahl der zulässigen Beschäftigungsverhältnisse kann auf zwei beschränkt
werden, da die Weiterbildung ein persönliches Engagement des Arztes voraussetzt.