Zusammenfassung
1. Durch eine vom Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung beschlossene Richtlinie für die Beschäftigung von Assistenten kann eine Beschränkung auf höchstens einen Vorbereitungsassistenten pro Vertragsarzt nicht wirksam geregelt werden. Hierfür bedarf es einer Satzung.
2. Die Zahl der zulässigen Beschäftigungsverhältnisse kann auf zwei beschränkt werden, da die Weiterbildung ein persönliches Engagement des Arztes voraussetzt.
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SG Marburg, Gerichtsbescheid v. 1.3.2021 – S 12 KA 18/20. Beschränkung der absoluten Anzahl von Aus- und Weiterbildungsassistenten pro Vertragsarzt bzw. Versorgungsauftrag. MedR 40, 254–255 (2022). https://doi.org/10.1007/s00350-022-6153-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-022-6153-6