Zusammenfassung
Bedenken gegen die Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung, wonach ein privatrechtlicher Vertrag über eine Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz von dem Ausbildungsteilnehmer als auch der Ausbildungsstätte mit dreimonatiger Frist zum Semesterende gekündigt werden kann, bestehen nicht. Sie ist Ausdruck der Vertragsfreiheit. Besondere Schutzvorschriften sind nicht zu beachten.
Article PDF
Avoid common mistakes on your manuscript.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
ArbG Berlin, Urt. v. 4.5.2021 – 17 Ca 15895/20 (nicht rechtskräftig). Zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Vertrages über die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz. MedR 39, 1099–1101 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-6065-x
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-021-6065-x