Zusammenfassung
1. Die sorgeberechtigten Eltern können das Einsichtsrecht in die Patientenakte ihres minderjährigen Kindes gem. 630g Abs. 1 BGB aufgrund der ihnen zustehenden Personensorge im eigenen Namen geltend machen.
2. Das Akteneinsichtsrecht der sorgeberechtigten Eltern ist kein Fall der Gesamtvertretung gem. 1629 Abs. 1 BGB.
3. Dem Einsichtsrecht der sorgeberechtigten Eltern kann die berufsrechtlich verankerte und strafbewehrte Schweigepflicht des Behandelnden nicht entgegengehalten werden, wenn der Sorgeberechtigte hinsichtlich des Geheimnisses verfügungsbefugt ist, weil dem minderjährigen Patienten insoweit die Urteils- und Einsichtsfähigkeit fehlt.
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AG Siegen, Urt. v. 20.5.2021 – 14 C 1101/20. Einsicht in die Patientenakte eines Minderjährigen durch einen sorgeberechtigten Elternteil. MedR 39, 1097–1099 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-6064-y
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