Zusammenfassung
1. Die Bewertung der schnittbildradiologischen Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
2. Bei der Zuweisung von Regelleistungsvolumina (RLV) durfte der Bewertungsausschuss innerhalb der Gruppe der Ärzte für Diagnostische Radiologie nach dem Vorhalten von CT und/oder MRT differenzieren.
3. Die arztbezogene Berechnung des RLV hat zur Folge, dass der Durchschnittsfallwert der Radiologen mit dem Vorhalten von CT und/oder MRT nur bei dem Arzt anzusetzen ist, der entsprechende Leistungen erbringen kann, und nicht bei allen Ärzten einer Berufsausübungsgemeinschaft. (Leitsätze des BSG)
4. Diskrepanzen – auch erheblichen Ausmaßes – zwischen der Vergütung nach der GOÄ und derjenigen nach dem EBM-Ä begründen als solche nicht die Rechtswidrigkeit der vertragsärztlichen Vergütung (Leitsatz des Bearbeiters).
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BSG, Urt. v. 25.11.2020 – B 6 KA 31/19 R (Schleswig-Holsteinisches LSG). Vertragsärztliche Vergütung: Unzureichendes Honorar für CT- und MRT-Leistungen? Praxisbesonderheit? Härtefall?. MedR 39, 1020–1029 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-6052-2
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