Zusammenfassung
1. Die Vorschrift des 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä ist eine eigenständig geregelte Zulassungsvoraussetzung für die Belegarztanerkennung.
2. Die Eignungsvoraussetzungen für die Belegarztanerkennung muss der Vertragsarzt persönlich erfüllen. Sie können weder durch eine kooperative Zusammenarbeit (hier: überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) noch durch die Tätigkeit im Rahmen eines kooperativen Belegarztsystems am Krankenhaus kompensiert werden.
3. Die Vorgaben des 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä sind nur dann erfüllt, wenn Wohnung und Praxis des Arztes so nahe beim Krankenhaus liegen, dass der Arzt dieses von seiner Wohnung und seiner Praxis aus innerhalb von 30 Minuten typischerweise erreichen kann. Bei einer Überschreitung dieser zeitlichen Grenze von 30 Prozent kann jedenfalls nicht mehr von einer nur geringfügigen Überschreitung ausgegangen werden. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 17.3.2021 – B 6 KA 6/20 R (BayLSG). Personenbezogene Ausgestaltung der Belegarztanerkennung. MedR 39, 1115–1120 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-6046-0
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