Zusammenfassung
Eine lasergestütze Entfernung von Tätowierungen darf nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Die entsprechende Regelung in 5 Abs. 2 NiSV ist rechtmäßig und insbesondere mit Art. 12 GG vereinbar. (Leitsatz der Bearbeiterin)
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VG Ansbach, Beschl. v. 26.2.2021 – AN 14 E 21.00061. Anwendung von nichtionisierender Strahlung am Menschen – Fachliche Anforderungen an die lasergestützte Entfernung von Tätowierungen. MedR 39, 1011–1018 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-6044-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-021-6044-2