Zusammenfassung
1. Das Gericht darf einen angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben und die Sache an die Verwaltung zurückverweisen, wenn der Verwaltung eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden kann.
2. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines solchen Aufklärungsmangels ist regelmäßig der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
3. Wenn ein Krankenhaus im Rahmen von Notfallbehandlungen in größerem Umfang (*hier: Labor-)Leistungen erbracht und abgerechnet hat, die über das begrenzte Spektrum solcher Behandlungen deutlich hinausgehen, ist die Kassenärztliche Vereinigung nicht verpflichtet, die gesamte Abrechnung von sich aus daraufhin zu überprüfen, ob einzelne Leistungen möglicherweise im Kontext der Versorgung von Notfällen erforderlich waren. (amtl. Leitsätze) * Zusatz des Bearbeiters
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BSG, Urt. v. 13.5.2020 – B 6 KA 6/19 R (LSG Hessen). Laborleistungen in der Notfallambulanz des Krankenhauses – Mitwirkungspflichten bei sachlich-rechnerischer Richtigstellung. MedR 39, 840–845 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5992-x
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