Zusammenfassung
1. Der Widerruf einer nach 10 Abs. 2 oder 3 BÄO erteilten bzw. verlängerten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs aus gesundheitlichen Gründen kommt aufgrund der besonderen Grundrechtsrelevanz des Eingriffs regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dieser aus anders nicht abwendbaren Gründen des Gemeinwohls (z.B. drohender Patientengefährdung) notwendig erscheint.
2. Hinsichtlich der hierfür zu wählenden Rechtsgrundlage ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine entsprechend 10 Abs. 2 BÄO auf zwei Jahre befristete Erlaubnis handelt (Widerrufsmöglichkeit nach 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG) oder um eine nach 10 Abs. 3 BÄO verlängerte Erlaubnis (Widerrufsmöglichkeit nach 5 Abs. 2 BÄO).
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OVG Bremen, Beschl. v. 8.1.2021 – 2 PA 270/20 (VG Bremen). Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs aufgrund gesundheitlicher Mängel. MedR 39, 837–839 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5990-z
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