Zusammenfassung
1. Im Verfahren vor dem Hamburgischen HeilBGH gilt der Vertretungszwang nach 67 Abs. 4 VwGO nicht.
2. Erhebt ein Kammermitglied gegen eine Rüge, die ihm die Heilberufskammer wegen eines Berufspflichtenverstoßes erteilt hat, Beschwerde (59 Abs. 4 HmbKGH), so entscheiden in Hamburg die Berufsgerichte hierüber nach dem Maßstab des 113 Abs. 1 VwGO, der über 13 S. 2 HeilBG und 22 HmbDG ergänzend anzuwenden ist.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Präsident der Ärztekammer Hamburg einen Rügebescheid unterzeichnet, dessen Erlass vom Vorstand der Ärztekammer beschlossen worden ist.
4. Zu den Sorgfaltspflichten bei der Ausstellung eines ärztlichen Attests gehört es, dass der Arzt darin nachvollziehbar darstellt, auf welche Weise er zu den attestierten Erkenntnissen gekommen ist. Die bloße Wiedergabe subjektiver Schilderungen des Patienten genügt auch dann nicht, wenn der Arzt aufgrund langjähriger Kenntnis des Patienten dessen Angaben vertraut.
5. Eine angeblich fehlende Einsicht hinsichtlich eines vorgeworfenen Verhaltens und das angeblich mangelnde Interesse an der Aufarbeitung der Angelegenheit dürfen bei der Maßnahmenbemessung wegen eines Berufspflichtenverstoßes nicht verschärfend berücksichtigt werden.
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Hamburgischer HeilBGH, Urt. v. 4.11.2020 – 15 Bf 63/20.HBG (Hamburgisches BerufsG für die Heilberufe). Berufsrechtliches Rügeverfahren, Anforderungen an ein ärztliches Attest . MedR 39, 590–598 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5918-7
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