Zusammenfassung
1. Ein Arzt ist zur Aufklärung über solche in seiner Person liegenden Risiken verpflichtet, die Einfluss auf die sachgerechte Durchführung der ärztlichen Heilbehandlung haben können.
2. Unterlässt er diese gebotene Aufklärung (z.B. über eigene Gesundheitsprobleme), macht er sich auch dann strafbar, wenn er die Behandlung sachgerecht ausführt. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Kempten, Urt. v. 8.10.2020 – 3 Ns 111 Js 10508/14 (AG Kempten). Strafbarkeit des Arztes wegen verschwiegener Gesundheitsprobleme . MedR 39, 559–570 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5912-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-021-5912-0