Zusammenfassung
1. Zwingende Voraussetzung ärztlicher und ihr gleichgestellter psychotherapeutischer Krankenbehandlung als ein zentraler Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV ist die Approbation der ärztlichen und der psychotherapeutischen Behandler. Der in §15 Abs. 1 und §27 Abs. 1 SGB V geregelte Arztvorbehalt beinhaltet einen generellen Ausschluss nicht-ärztlicher Heilbehandler von der selbständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten der GKV.
2. Der Ausschluss von Heilpraktikern von der selbständigen Leistungserbringung in der GKV ist mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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LSG Nds.-Bremen, Urt. v. 19.8.2020 – L 4 KR 470/19 (SG Hannover). Kein Anspruch auf Kostenübernahme für selbständige und eigenverantwortliche Behandlung durch nicht-ärztliche Heilbehandler . MedR 39, 490–492 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5894-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-021-5894-y