Zusammenfassung
1. Einer “unvorhergesehenen Inanspruchnahme” im Sinne der GOP 01100 EBM-Ä steht nicht entgegen, wenn vertragsärztliche Leistungserbringer Patienten eine Mobiltelefonnummer zur Kenntnis geben, unter der ein dafür eingeteilter Arzt jederzeit erreichbar ist. Wegen eines solchen Bereitschaftsdienstes kommt es im Hinblick auf die Abrechenbarkeit der GOP 01100 EBM-Ä entscheidend auf das konkrete Angebot und dessen Organisationsmaß an. Der verfahrensgegenständliche Rufbereitschaftsdienst von Anästhesisten wegen regelmäßig seltener Komplikationen nach ambulanten Eingriffen stellt kein bewusstes, geplantes und organisiertes Leistungsangebot außerhalb von Sprechzeiten dar, welches eine unvorhergesehene Inanspruchnahme ausschließen würde.
2. Die unvorhergesehene Inanspruchnahme als Voraussetzung der Unzeitgebühr setzt voraus, dass die Behandlung außerhalb von Sprechstunden stattfindet und keine reguläre Behandlungstätigkeit vorliegt. Der Patient darf nicht einbestellt oder sonst zur Inanspruchnahme veranlasst werden, was allerdings von der bloßen Erreichbarkeit der Praxis für ihre Patienten abzugrenzen ist. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 15.7.2020 – B 6 KA 13/19 R (Bay. LSG). Unzeitgebühr – Voraussetzungen der “unvorhergesehenen Inanspruchnahme” vertragsärztlicher Leistungserbringer . MedR 39, 486–490 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5893-z
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