Zusammenfassung
Die Mitarbeit eines qualifizierten ärztlichen Mitarbeiters bei einem gesundheitlich ungeeigneten Arzt führt nicht dazu, das Ruhen dessen ärztlicher Approbation aufgrund fehlender Eignung in gesundheitlicher Hinsicht abzuwenden. Durch eine solche Mitarbeit wird die Eignung eines Arztes zur Ausübung seines Berufes nicht wieder hergestellt. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BayVGH, Beschl. v. 16.7.2020 – 21 CS 20.1192 (VG Regensburg). Ruhen der Approbation aufgrund gesundheitlicher Mängel . MedR 39, 482–484 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5891-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-021-5891-1