Zusammenfassung
1. Die für ein Quartal abgegebene Erklärung eines Zahnarztes, den zahnärztlichen Notfalldienst in einem Notfalldienstzentrum der KZÄV an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten zu übernehmen, begründet kein Dauerschuldverhältnis.
2. Es besteht ein Dienst- und kein Arbeitsverhältnis, wenn der Zahnarzt bei der Ausübung des zahnärztlichen Notfalldienstes nicht weisungsgebunden tätig wird.
3. Wenn die KZÄV vom Zahnarzt die geforderte Röntgendiagnostik verlangte, wies sie ihn nicht vertragsgestaltend an, sondern erinnerte ihn lediglich an seine bereits bestehenden Vertragspflichten. Das Bemühen der KZÄV Vereinigung, bestimmte fachliche Anforderungen, deren Beachtung sie für notwendig erachtete, auf vertraglicher Basis durchzusetzen, stellt keine Erteilung einer fachlichen Anweisung dar. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LAG Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.2020 – 12 Sa 13/20 (ArbG Mannheim). Tätigkeit von Zahnärzten in Notdiensteinrichtungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als freie Mitarbeiter . MedR 39, 477–480 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5889-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-021-5889-8