Zusammenfassung
1. Die Versendung einer Mahnung über die Behandlung mittels einer Botox-Injektion per Fax über den Arbeitgeber des Behandelten stellt eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar. Es genügt allein die abstrakte Gefährlichkeit, dass zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich gemacht werden.
2. Dem Behandelten steht insoweit ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 € zu.
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LG Wiesbaden, Urt. v. 11.7.2019 – 2 O 247/18. Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht: Versendung einer Rechnung über Behandlung mit Botox-Spritzen über Arbeitgeber der Behandelten . MedR 39, 474–477 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5888-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-021-5888-9