Zusammenfassung
1. Eine invasive kosmetische Behandlung ohne ärztliche Approbation stellt sich per se als grob fehlerhaft dar.
2. Eine Entzündung an beiden Knieinnenseiten, eine langwierige Wundheilungsstörung mit der Notwendigkeit einer beidseitigen Spalthauttransplantation begründen einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 15.000 EUR.
3. Wer als Arzt rechtswidrig einen Nichtarzt beschäftigt und damit einen Anschein von dessen Arzteigenschaft schafft, den trifft – wegen der Gefährdung von Patienten – die Pflicht, einen Patienten zu warnen und eine Behandlung nach Möglichkeit ganz zu verhindern.
4. Eine ärztliche Aufklärungs- und Warnpflicht entspricht der, die aus dem Behandlungsverhältnis abgeleitet wird, so sehr, dass die Anwendung der zum groben Behandlungsfehler entwickelten Grundsätze gerechtfertigt ist.
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OLG Köln, Urt. v. 13.5.2020 – 5 U 126/18 (LG Köln). Ansprüche einer Patientin nach invasiver Behandlung durch einen Nichtarzt und unterlassener Aufklärung durch einen Arzt . MedR 39, 468–469 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5884-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-021-5884-0