Zusammenfassung
1. Art. 20 Abs. 2 VO 883/2004 ist unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 GRCh dahin auszulegen, dass er es dem Wohnsitzmitgliedstaat des Versicherten nicht verwehrt, diesem die Erteilung der in Art. 20 Abs. 1 VO 883/2004 vorgesehenen Genehmigung zu verweigern, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Krankenhausbehandlung verfügbar ist, deren medizinische Wirksamkeit außer Frage steht, dieser Versicherte aber aufgrund seiner religiösen Überzeugungen die angewandte Behandlungsmethode ablehnt.
2. Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2011/24 sind unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass es dem Versicherungsmitgliedstaat eines Patienten verwehrt ist, diesem die Erteilung der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Genehmigung zu verweigern, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Krankenhausbehandlung verfügbar ist, deren medizinische Wirksamkeit außer Frage steht, dieser Patient aber aufgrund seiner religiösen Überzeugungen die angewandte Behandlungsmethode ablehnt, es sei denn, diese Weigerung ist objektiv durch das legitime Ziel gerechtfertigt, einen bestimmten Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder ein bestimmtes Niveau der Heilkunde zu erhalten, und stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, was zu prüfen[de] Sache des vorlegenden Gerichts ist.
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EuGH, Urt. v. 29.10.2020 – C-243/19. Anspruch auf Vorabgenehmigung einer ausschließlich durch religiöse Vorstellungen motivierten, stationären Auslandsbehandlung . MedR 39, 453–458 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5880-4
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