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Bewerbung von elektrischen Zahnbürsten durch Werbeflyer in Zahnarztpraxis mit Rabatt bei Zahnreinigung

HWG §7 Abs. 1 S. 1 lit. a; UWG §§3, 3a; MBO-Z §21 Abs. 1, 4

  • RECHTSPRECHUNG
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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Wer Zahnärzten einen Werbeflyer zur Auslage in der Praxis zur Verfügung stellt, in dem für den Kauf von elektrischen Zahnbürsten damit geworben wird, dass der Werbende nicht nur ein Rabatt auf den Preis der Zahnbürste gewährt wird, sondern auch die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung bzw. Zahnaufhellung bis zu 50 € bzw. 100 € erstattet werden, verstößt je nach den Umständen nicht gegen §21 Abs. 1, IV MBO-Z.

2. Dadurch, dass der Zahnarzt einen Werbeflyer in seinen Praxisräumen auslegt bzw. dies erlaubt, gestattet er nicht schon die Verwendung seiner Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke i.S. von §21 Abs. 4 MBO-Z. Ist die Werbung berufsbezogen und nicht in unzulässiger Weise anpreisend, sondern (noch) sachangemessen, dann stellt allein die Übergabe bzw. Übersendung von Werbeflyern an Zahnärzte, auch wenn darin ein Dulden der Werbung eines Dritten i.S.d. §21 Abs. 1 MBO-Z liegt, keine Aufforderung zu einer berufsrechtswidrigen Werbung bzw. zur Duldung einer solchen dar, wenn der jeweilige Zahnarzt nicht aufgefordert wird, die beworbenen Zahnbürsten ausdrücklich zu empfehlen, und wenn er die die Behandlung des Gutscheinerwerbers – aus welchen Gründen auch immer – ablehnen kann (Anschluss an BGH, WRP 2016, S. 41 Rdnr. 2 – Erfolgsprämie für Kundengewinnung).

3. Bei Werbeflyern, mit denen Zahnbürsten beworben werden, handelt es sich um eine nicht krankheitsbezogene Werbung für einen Bedarfsgegenstand, so dass der Anwendungsbereich des HWG nicht eröffnet ist.

4. Die werbliche Auslobung einer Beteiligung an den Kosten einer Zahnreinigung bzw. Zahnaufhellung durch den Hersteller/Vertreiber von (elektrischen) Zahnbürsten für den Fall des Kaufs einer solchen Zahnbürste ist keine nach §7 Abs. 1 S. 1 HWG unzulässige Werbegabe an Zahnärzte, weil diese nicht Empfänger der ausgelobten Zuwendung sind, sondern aus ihrer Sicht bei einer Zahnreinigungs- oder Zahnaufhellungsbehandlung dieselbe Leistung wie bisher auch erbringen und dasselbe Entgelt dafür erhalten. In Bezug auf die Patienten liegt dagegen eine Zuwendung vor, jedoch handelt es sich insoweit um die nach §7 Abs. 1 Nr. 2. lit. a) HWG zulässige Zuwendung eines bestimmten bzw. auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrages.

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OLG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2020 – 3 W 17/20 (LG Hamburg). Bewerbung von elektrischen Zahnbürsten durch Werbeflyer in Zahnarztpraxis mit Rabatt bei Zahnreinigung . MedR 39, 369–372 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5850-x

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